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   OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14   

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https://dejure.org/2014,38334
OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14 (https://dejure.org/2014,38334)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.10.2014 - 1 B 151/14 (https://dejure.org/2014,38334)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - 1 B 151/14 (https://dejure.org/2014,38334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB § 212a Abs. 1
    Baugenehmigung, Nachbauantrag, Einfügen, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14
    Das hier in Streit stehende Rücksichtnahmegebot geht in dem Begriff des "Einfügens" auf (BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 21).

    Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BVerwG, Urt. v. 16. September 2010, BauR 2011, 222), d. h. wenn dem betroffenen Nachbarn die nachteiligen Einwirkungen des streitigen Bauwerkes billigerweise nicht mehr zuzumuten sind (BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2013 a. a. O.).

  • BVerwG, 08.11.2010 - 4 B 43.10

    Beurteilungszeitpunkt für Drittschutz; Wirkkraft der Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14
    Dabei dürfte für die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2010, BauR 2011, 499; Senatsurt. v. 27. Juli 2011 - 1 A 701/09 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 15. Juli 2013, BauR 2014, 667; ebenso Dahlke-Piel, in: Degenhart, SächsBO, Stand Juni 2002, § 70 Rn. 127).

    Denn nachträgliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie den Bauherrn begünstigen (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2010 a. a. O.; § 90 Abs. 1 SächsBO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2013 - 2 A 969/12

    Auswirkung von Abweichungen der erteilten Baugenehmigung für den Umbau eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14
    Dabei dürfte für die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2010, BauR 2011, 499; Senatsurt. v. 27. Juli 2011 - 1 A 701/09 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 15. Juli 2013, BauR 2014, 667; ebenso Dahlke-Piel, in: Degenhart, SächsBO, Stand Juni 2002, § 70 Rn. 127).

    Dies hätte zur Folge, dass regelmäßig die offene und die geschlossene Bauweise planungsrechtlich zulässig wären, d. h. grundsätzlich auch an die Grenze gebaut werden dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. März 1994, BauR 1994, 494; BayVGH, Urt. v. 20. Oktober 2010 - 14 B 09.1616 -, juris Rn. 24, OVG NRW, Urt. v. 15. Juli 2013 a. a. O.).

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14
    Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BVerwG, Urt. v. 16. September 2010, BauR 2011, 222), d. h. wenn dem betroffenen Nachbarn die nachteiligen Einwirkungen des streitigen Bauwerkes billigerweise nicht mehr zuzumuten sind (BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2013 a. a. O.).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14
    Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997, NVwZ-RR 1998, 539 und Beschl. v. 13. Mai 2014, NVwZ 2014, 1246).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14
    aber auch nach Teilung dieses an das Vorhaben in Richtung S.......gasse möglich sein dürfte und im Übrigen die Frage der Rücksichtslosigkeit gem. § 34 Abs. 1 BauGB wohl unabhängig von den Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken zu beurteilen ist, da es sich um eine bodenrechtliche Regelung handelt, die eine (dauerhafte) geordnete städtebauliche Entwicklung auch in bereits bebauten Ortsteilen anstrebt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 1987, Buchholz 406.11 § 34 Nr. 121 und Urt. v. 23. September 1999, BVerwGE 109, 314).
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14
    Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschl. v. 6. November 1997, NVwZ-RR 1998, 539 und Beschl. v. 13. Mai 2014, NVwZ 2014, 1246).
  • OVG Sachsen, 27.07.2011 - 1 A 701/09

    Nachbarklage, Brennstoffhandel, nähere Umgebung, Gemengelage, Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14
    Dabei dürfte für die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2010, BauR 2011, 499; Senatsurt. v. 27. Juli 2011 - 1 A 701/09 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 15. Juli 2013, BauR 2014, 667; ebenso Dahlke-Piel, in: Degenhart, SächsBO, Stand Juni 2002, § 70 Rn. 127).
  • OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18

    Einfügen eines Vorhabens nach seiner Bauweise in die Eigenart einer durch die

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die genannten Grundstücke wie auch die jeweils angrenzenden Grundstücke sich im Eigentum oder Miteigentum des Antragstellers befinden, denn die Eigentumsverhältnisse spielen für die Frage des bauplanungsrechtlichen Einfügens eines Vorhabens nach seiner Bauweise grundsätzlich keine Rolle (vgl. dazu etwa SächsOVG, Beschluss vom 07.10.2014 - 1 B 151/14 - juris Rdn. 11 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 10.08.2020 - 1 B 246/20

    Nachbarwiderspruch; aufschiebende Wirkung; Gebietserhaltungsanspruch;

    Bei der interessenbezogenen Folgenabwägung ist allein zu Gunsten des Bauherrn (Beigeladene) grundsätzlich zu berücksichtige, dass Widerspruch und Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Oktober 2010 - 1 B 151/14 -, juris 13 und OVG NRW, Beschl. v. 22. März 2016 - 7 B 1083/15 -, juris Rn. 12; vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12 [zum Verkehrswegeplanungsrecht]).
  • OVG Sachsen, 17.12.2015 - 1 A 285/15

    Beseitigungsanordung, Nebengebäude

    Es hat im Weiteren in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats beachtet, dass in Bezug auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung zur Erschließungsstraße gemeint ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. September 1988, BRS 48 Nr. 50), die nähere Umgebung im Regelfall noch enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 -, juris Rn. 5/6 und v. 7. Oktober 2014 - 1 B 151/14 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.) und ein diesen Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise nur dann zugelassen werden kann, wenn es keine "städtebaulichen Spannungen" hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978, BVerwGE 55, 369, Rn. 29).
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